Die Finanzierung der Pflege ist im schweizerischen Krankenversicherungsrecht (KVG) geregelt. Auf Druck der Krankenversicherungen wurde die vorgesehene Übernahme der Pflegekosten erfolgreich verhindert. Der Bundesrat legte in der Folge im Februar 2005 eine Botschaft für eine neue Pflegefinanzierung dem Parlament vor.
Seit 1. Januar 2011 wurde die Pflege in Pflegeheimen, aber auch bei der Spitex, schweizweit auf eine neue Basis gestellt. Die Finanzierung der Pflege ist seither auf drei Träger verteilt:
Die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen tragen die Kosten für Betreuung und Hotellerie weiterhin selbst.
Die Kompetenz, die Restfinanzierung zu regeln, liegt bei den Kantonen (Art. 25a Abs. 5 KVG). Im Kanton Zürich trägt die Gemeinde, in welcher die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger ihren bzw. seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Restkosten (§ 9 Abs. 4 Pflegegesetz). Im Falle von stationären Pflegeleistungen sind die Pflegebeiträge dabei von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 9 Abs. 5 Pflegegesetz). Dies selbst wenn die betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz an den Standort des Pflegeheims verlegt hat.
Zu beachten: Die Versicherten müssen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen der Krankenkasse pro Kalenderjahr beteiligen. Diese Kostenbeteiligung setzt sich aus einer wählbaren Franchise und dem gesetzlich geregelten Selbstbehalt zusammen.
Die gesetzliche Mindestfranchise für Erwachsene ab 19 Jahren beträgt 300 Franken pro Jahr.
Der Selbstbehalt beträgt 10% pro Rechnung und ist bei Erwachsenen maximal 700 Franken pro Jahr.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), SR 832.10
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV), SR 832.102
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV), SR 832.112.31
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL), SR 832.104
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), SR 831.10
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG), SR 831.30
Zürcher Pflegegesetz vom 27. September 2010, LS 855.1
Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 2010, LS 855.11
Download (öffentlich): Vorgaben der GD zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2025
Download (öffentlich): Vorgaben der GD zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2024
Download (öffentlich): Vorgaben der GD zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2023
Download (öffentlich): Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung 2025
Download (öffentlich): Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung 2024
Download (öffentlich): Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung 2023
Download (öffentlich): Informationsschreiben 2024 des kant. Sozialamts zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV
Download (öffentlich): Informationsschreiben 2023 des kant. Sozialamts zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV
Download (öffentlich): Informationsschreiben 2022 des kant. Sozialamts zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV
Download (öffentlich): Anteile Krankenversicherungen/Gemeinden Tarif Akut- und Übergangspflege 2024 bis 2026
Download (öffentlich): Anteile Krankenversicherungen/Gemeinden Tarif Akut- und Übergangspflege 2021 bis 2023
Download (öffentlich): Neufestlegung anwendbarer Pflegebedarfsinstrumente / RRB 830 vom 14. Juli 2021
Download (öffentlich): Kostentreiber in der stationären Langzeitversorgung des Kantons Zürich (November 2016)
Download (öffentlich): Merkblatt Gemeinden vom 10. April 2012
Download (öffentlich): Auszahlungsadressen Zürcher Gemeinden Pflegefinanzierung (Stand März 2024)