Heime erbringen Dienstleistungen, bei denen Menschen im Zentrum stehen. Insgesamt warten dabei anspruchsvolle Aufgaben auf alle Beteiligten (MitarbeiterInnen, Führungsverantwortliche, Bewilligungsinstanzen, Aufsichtsorgane, Finanzierer, etc.). Es liegt im Interesse der Branche, dass die Leistungserbringer eine qualitativ hochstehende Dienstleistung erbringen. Im Spannungsfeld zwischen den Forderungen der Finanzierer nach Kostentransparenz und Effizienz und den stetig steigenden Ansprüchen der Gesellschaft, ist es aber auch wichtig, dass diese Qualität erfasst und dargestellt werden kann.
Gemäss § 37. Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (GesG) unterstehen die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime sowie die Spitex-Institutionen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Oberaufsicht der Gesundheitsdirektion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich Bericht. Somit obliegt der Gesundheitsdirektion als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde auch eine Überwachungsfunktion im Bereich der Qualitätssicherung.
Nach § 9. Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Pflegeversorgung richtet sich die Qualität der Pflegeversorgung nach den anerkannten Regeln der Berufsausübung. Die Leistungserbringer sind grundsätzlich selbst für die Umsetzung der Vorgaben in der Qualitätssicherung verantwortlich.
Der Kanton Zürich macht den Leistungserbringern (bisher) keine umfassenden Qualitätsvorgaben, sondern nur indirekt im Rahmen der Bewilligung und der Aufsicht. Mit der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung haben die Gemeinden die Verantwortung für die Langzeitversorgung übernommen. Für die Branche ist es jedoch wichtig, dass die Alters- und Pflegeheime in den Zürcher Gemeinden einen möglichst einheitlichen Qualitätsstandard aufweisen.
Im Jahr 2011 führte CURAVIVA Kanton Zürich das freiwillige Qualitätsreporting für dem Verband angeschlossene Einrichtungen der Langzeitpflege ein. Die Teilnehmerzahlen waren jedoch stets tief. Im Maximum (40 Institutionen im 2012) hatten rund 15 % der Betriebe im Kanton am QR teilgenommen. Das Qualitäts-Benchmarking konnte deshalb nie als repräsentativ bezeichnet werden. Trotz anfänglicher Aufforderung an die Branche zu einer Regelung im Qualitätsbereich, unterstützte die Gesundheitsdirektion die Etablierung dieser Qualitätssicherung nie. Die (freiwillig) teilnehmenden Institutionen hatten bei der Überprüfung der Betriebsbewilligung keinen Vorteil gegenüber jenen Betrieben, die keine Qualitätsüberprüfung oder Zertifikate nachweisen konnten.
Der Vorstand von ARTISET Zürich beschloss aus verschiedenen Überlegungen an seiner Sitzung vom 28.08.2023, das «Qualitätszertifikat ARTISET Zürich» nicht mehr weiter anzubieten (Dokument im Mitgliederbereich). Betriebe mit bestehendem Zertifikat werden noch bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter begleitet.
Institutionen, welche weiterhin an einer Qualitätszertifizierung interessiert sind, verweisen wir auf das Angebot von SanaCERT Suisse: Zertifizierung der Qualitätssicherung und Qualitätsförderung in Langzeitpflegeeinrichtungen.