Pflegefinanzierung

Die Finanzierung der Pflege ist im schweizerischen Krankenversicherungsrecht (KVG) geregelt. Auf Druck der Krankenversicherungen wurde die vorgesehene Übernahme der Pflegekosten erfolgreich verhindert. Der Bundesrat legte in der Folge im Februar 2005 eine Botschaft für eine neue Pflegefinanzierung dem Parlament vor.

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Seit 1. Januar 2011 wurde die Pflege in Pflegeheimen, aber auch bei der Spitex, schweizweit auf eine neue Basis gestellt. Die Finanzierung der Pflege ist seither auf drei Träger verteilt:

  • Die Krankenversicherungen: mit einem fixen Beitrag pro Pflegestufe oder pro Pflegestunde,
  • Die Pflegebedürftigen: mit max. 20% des höchsten Beitrags der Krankenversicherungen sowie:
  • Die öffentliche Hand (Wohnsitzgemeinde vor Heimeintritt): mit der ‚Restfinanzierung’ = Pflegebeitrag der öffentlichen Hand.

Die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen tragen die Kosten für Betreuung und Hotellerie weiterhin selbst.

 

Die Kompetenz, die Restfinanzierung zu regeln, liegt bei den Kantonen (Art. 25a Abs. 5 KVG). Im Kanton Zürich trägt die Gemeinde, in welcher die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger ihren bzw. seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Restkosten (§ 9 Abs. 4 Pflegegesetz). Im Falle von stationären Pflegeleistungen sind die Pflegebeiträge dabei von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 9 Abs. 5 Pflegegesetz). Dies selbst wenn die betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz an den Standort des Pflegeheims verlegt hat.

Zu beachten: Die Versicherten müssen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen der Krankenkasse pro Kalenderjahr beteiligen. Diese Kostenbeteiligung setzt sich aus einer wählbaren  Franchise und dem gesetzlich geregelten Selbstbehalt zusammen.

Die gesetzliche Mindestfranchise für Erwachsene ab 19 Jahren beträgt 300 Franken pro Jahr.
Der Selbstbehalt beträgt 10% pro Rechnung und ist bei Erwachsenen maximal 700 Franken pro Jahr.

Dokumentation zur Pflegefinanzierung (Fokus Kanton Zürich)

Rechtsgrundlage auf Bundesebene

Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1944 (KVG), SR 832.10

Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV), SR 832.102

Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV), SR 832.112.31

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL), SR 832.104

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), SR 831.10

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG), SR 831.30

 

Rechtsgrundlage im Kanton Zürich

Zürcher Pflegegesetz vom 27. September 2010, LS 855.1

Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 2010, LS 855.11

 

Vorgaben der Gesundheitsdirektion zu Normdefiziten und Rechnungslegung

Download (öffentlich): Vorgaben der GD zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2024

Download (öffentlich): Vorgaben der GD zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2023

Download (öffentlich): Vorgaben der GD zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2022

 

Grundlagen für die Taxordnung in Alters- und Pflegeheimen

Download (öffentlich): Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung 2024

Download (öffentlich): Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung 2023

Download (öffentlich): Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung 2022 

 

Informationsschreiben des Kantonalen Sozialamts

Download (öffentlich): Informationsschreiben 2023 des kant. Sozialamts zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV

Download (öffentlich): Informationsschreiben 2022 des kant. Sozialamts zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV

Download (öffentlich): Informationsschreiben 2021 des kant. Sozialamts zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV

 

Anteile Finanzierung Akut- und Übergangspflege

Download (öffentlich): Anteile Krankenversicherungen/Gemeinden Tarif Akut- und Übergangspflege 2024 bis 2026

Download (öffentlich): Anteile Krankenversicherungen/Gemeinden Tarif Akut- und Übergangspflege 2021 bis 2023

 

Anerkannte Pflegebedarfsinstrumente

Download (öffentlich): Neufestlegung anwendbarer Pflegebedarfsinstrumente / RRB 2021 0830

 

Allgemeine Informationen

Download (öffentlich): Kostentreiber in der stationären Langzeitversorgung des Kantons Zürich (November 2016)

Download (öffentlich): Merkblatt Gemeinden vom 10. April 2012

 

Auszahlungsadressen Pflegebeiträge / Auskunftsstellen der Zürcher Gemeinden

Download (öffentlich): Auszahlungsadressen Zürcher Gemeinden Pflegefinanzierung (Stand März 2024)

 

 

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