Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit – Entschädigung der Organe

Das kantonale Steueramt hat seine Praxis zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit im Februar 2024 angepasst. Die angemessene Entschädigung der Organe einer gemeinnützigen juristischen Person steht einer Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Das Zürcher Steueramt verzichtet somit auf das Erfordernis der Ehrenamtlichkeit. 

Diese Praxisanpassung (Mitteilung vom 12. Februar 2024) erfolgt insbesondere aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen, welche per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 84b ZGB müssen Stiftungen der Aufsichtsbehörde die Vergütungen des Stiftungsrates bekannt geben. Weiter hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird.

Factsheet von ARTISET Zürich

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