Möglichkeit der Sterbehilfe in Pflegeeinrichtungen wird gesetzlich verankert

Bewohnende eines Alters- oder Pflegeheims, das von einer Gemeinde im Kanton Zürich betrieben wird oder von einer Gemeinde beauftragt ist, können in dessen Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen. Dafür hat der Regierungsrat nach einem entsprechenden Beschluss des Kantonsrates die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. 

Am 31. Oktober 2022 hat der Kantonsrat eine Änderung des Gesundheitsgesetzes beschlossen, welches die Sterbehilfe in den Zürcher Alters- und Pflegeheimen betrifft und der Regierungsrat hat nun festgelegt, dass diese Änderung auf den 1. Juli 2023 in Kraft tritt.

Der folgende Link führt zur heutigen Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion.
 
Als Unterstützung erarbeitete ARTISET Zürich eine Konzeptvorlage für den Umgang mit begleitetem Suizid, die nach den eigenen Bedürfnissen und Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden kann. Die Vorlage können Sie im Mitgliederbereich unserer Webseite via folgenden Link abrufen.

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