10. Januar 2025

Berufsausübungsbewilligung (BAB) für Pflegefachpersonen in Alters- und Pflegeheimen

Die kantonale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) soll durch ein externes Rechtsgutachten überprüft werden. Anfang März 2025 wird die Gesundheitsdirektion über das weitere Vorgehen informieren. Für die betroffenen Berufsgruppen besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) sowie das Ausführungsrecht dazu sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Es verlangt eine Berufsausübungs-Bewilligung (BAB) für Gesundheits-Personal, das «in eigener fachlicher Verantwortung» arbeitet. Der Bundesrat selber verzichtete darauf, diesen Begriff auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die kantonalen Behörden haben die Aufgabe, das GesBG bis im Februar 2025 umzusetzen.

Die BAB ist ein Thema, das den Alters- und Pflegebereich stark fordert. ARTISET Zürich setzte sich von Beginn weg dafür ein, dass eine BAB auf Stufe Pflegedienstleitung ausreicht, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Die im September 2024 kommunizierte Umsetzung im Kanton Zürich war jedoch fern von jeglichem Pragmatismus, weshalb sich ARTISET Zürich mit einem dezidierten Schreiben an Regierungsrätin Natalie Rickli und den Leiter des Amts für Gesundheit, Peter Indra, wandte.

Auch der Kantonsrat erkannte die Problematik und rückte mit einer dringlichen Anfrage (KR-Nr. 389/2024) insbesondere die hohen Gebühren, die Anzahl der benötigten Bewilligungen und die administrative Belastung in den Fokus. Diese politische Initiative bestätigt, dass die Herausforderungen unserer Branche Gehör finden.

Regierungsrätin Natalie Rickli hat nun auf diese Interventionen am 10.12.2024 reagiert und uns wie auch die Öffentlichkeit darüber orientiert, dass die kantonale Umsetzung durch ein externes Rechtsgutachten überprüft werden soll.

Regierungsrätin Natalie Rickli hat in Ihrem Brief geschrieben, es bestehe aktuell kein Handlungsbedarf für Personen ohne Leitungsfunktionen. Diese Passage beurteilten wir kritisch und haben um Klärung gebeten.
 
Wir vertreten die Meinung, dass eine Berufsausübungsbewilligung nur für die Pflegedienstleitung notwendig ist. Die Pflegedienstleitung hat die fachliche Aufsicht. Bei den unterstellten Personen kann davon ausgegangen werden, dass eine genügende fachliche Kontrolle vorhanden ist und deshalb keine Berufsausübungsbewilligung (BAB) notwendig ist.
 
Das Amt für Gesundheit (AfG) hat nun zurückgemeldet, dass dies ebenfalls im Rechtsgutachten geprüft wird. Deshalb ist im Bereich der Pflege eine BAB einstweilen nur für die Pflegedienstleitung notwendig. Im März 2025 wird die Gesundheitsdirektion über das weitere Vorgehen informieren.

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